Allgemeine Geschäftsbedingungen der Überwaldbahn gGmbH (Fahrbetrieb)
§1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Überwaldbahn gGmbH mit Sitz in 64646 Heppenheim, Gräffstraße 5 (im Folgenden „Überwaldbahn“), und deren Kunden geschlossenen, den Fahrbetrieb betreffenden, Verträge. Das Vertragsangebot richtet sich ausschließlich an juristische und voll geschäftsfähige natürliche Personen.
§2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Überlassung einer oder mehrerer Solardraisinen zur Benutzung auf der dafür vorgesehenen Strecke zwischen Mörlenbach und Wald-Michelbach für eine nach dem Fahrplan festgelegte Dauer.
§3 Preise
Die Preise sind auf der Homepage unter www.solardraisine-ueberwaldbahn.de einsehbar. Sie beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§4 Fahrerlaubnis; Anwendung der Straßenverkehrsordnung
(1) Der Kunde erklärt, dass für jede gemietete Solardraisine jeweils eine volljährige Person mit gültiger Fahrerlaubnis gemäß § 2 StVG als Fahrer zur Verfügung steht. Der Führerschein ist vor der Überlassung der Mietsache am Draisinenbahnhof vorzuzeigen.
(2) Der Fahrer ist verpflichtet, die Maximalgrenze von 0,5 Promille Alkohol (§ 24a StVG) einzuhalten.
(3) Auf der gesamten Fahrtstrecke der Solardraisine gilt die StVO.
§5 Gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts
Nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht.
§6 Reservierungen bzw. verbindliche Buchungen
(1) Reservierungen bzw. verbindliche Buchungen können online, per Email oder telefonisch erfolgen.
(2) Die Mietsache kann längstens 72 Stunden unverbindlich reserviert werden.
(3) Die Mietsache kann verbindlich durch Zahlung des Gesamtfahrpreises innerhalb von 72 Stunden gebucht werden.
(4) Der gesamte Fahrpreis wird sofort fällig.
(5) Ihre Fahrt ist für eine festgelegte Uhrzeit gebucht. Wird die Fahrt zu dieser Zeit nicht angetreten, verfällt die Buchung ohne Ersatzansprüche.
§7 Zahlungsmodalitäten
(1) Der Kunde hat den Fahrtpreis über die angegebenen Zahlungsmethoden online, ggf. unter Verwendung von Gutschein- oder Rabattcodes, zu zahlen.
(2) Bei Buchungen vor Ort ist zudem eine Bezahlung in bar, mit EC- oder Kreditkarte möglich.
(3) Zahlt der Kunde innerhalb der in §6 angegebenen Fristen nicht, behält sich die Überwaldbahn vor, die Reservierung zu stornieren.
§8 Terminänderungen auf Wunsch des Kunden
(1) Es besteht nach Vertragsabschluss kein Anspruch auf Terminänderungen; diese sind nur in Absprache mit der Überwaldbahn gGmbH und nur bis zu 7 Tagen vor Fahrtbeginn kostenfrei möglich.
(2) Ab 7 Tage vor Fahrtbeginn behält sich die Überwaldbahn vor, eine Bearbeitungspauschale von 15,00 € für die Terminänderung zu erheben. Dem Kunden ist jedoch ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass die Bearbeitungskosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ausgefallen sind.
§9 Rücktritt durch den Kunden
(1) Der Kunde kann bis zur Überlassung der Solardraisine jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
(2) Erklärt der Kunde aus einem Grund, der aus seinem persönlichen Risikobereich stammt, den Rücktritt, fallen für ihn folgende Stornogebühren an:
a. 20 % der Gesamtsumme bei Rücktritt ab 30 Tage vor Mietbeginn
b. 50 % der Gesamtsumme bei Rücktritt ab 10 Tage vor Mietbeginn
c. 80 % der Gesamtsumme bei Rücktritt ab 1 Tage vor Mietbeginn oder Nichtantritt.
(3) Sofern eine Hin- und Rückfahrt gebucht wurde, ist der der Mieter verpflichtet, diese auch anzutreten und das Draisinenfahrzeug wieder am Startbahnhof abzustellen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für den dadurch entstehenden Überführungsaufwand mit Personal und Zweiwegefahrzeug pauschal mit 250,- Euro. Sofern die Überführung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann und ein Mietausfallschaden entsteht, haftet der Mieter zusätzlich für den durch ihn verschuldeten Schaden. Sofern der Mieter die Rückfahrt nicht antreten kann, ist er verpflichtet, umgehend das Personal der Überwaldbahn zu informieren. Die Überwaldbahn ist verpflichtet, den Schaden aus dieser Vertragsverletzung so gering wie möglich zu halten.
(4) Dem Mieter ist ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass die geltend gemachten Kosten für die Überwaldbahn gGmbH in ihrer Höhe überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ausgefallen sind.
§10 Kündigung des Vertrages durch den Vermieter
(1) Wird die Fahrt infolge höherer Gewalt, insbesondere aufgrund der Witterungslage, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann sowohl der Kunde als auch die Überwaldbahn kurzfristig vom Mietvertrag zurücktreten.
(2) Als Grundlage der Einschätzung der Witterungsbedingungen dienen die Meldungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zum Kreis Bergstraße sowie die Einschätzung vor Ort.
(3) Die Überwaldbahn behält sich vor, bei Sicherheitsbedenken auch außerhalb der Unwetterwarnstufen den Vertrag kurzfristig zu kündigen.
(4) Der Kunde hat im Falle des Absatz 1 und 3 die Wahl zwischen einer Rückerstattung des gezahlten Fahrpreises, der Ausstellung eines Wertgutscheins oder einer kostenfreien Verlegung des Fahrtermins.
(5) Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche gegenüber der Überwaldbahn gGmbH können nicht abgeleitet werden
§11 Übergabe, Anzeige von Mängeln und Rückgabe der Solardraisine
(1) Der Kunde erhält die Mietsache für die Fahrt auf der Strecke der Überwaldbahn erst, nachdem der jeweilige Fahrer in die Benutzung und die Funktionsweise der Draisine eingewiesen wurde.
(2) Sichtbare Mängel an der Solardraisine sind sofort bei Übergabe zu vermerken; ansonsten gilt die Mietsache als mangelfrei übergeben.
(3) Nach Ablauf der Mietzeit ist die Solardraisine in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Beschädigungen sind bei der Rückgabe in vollem Umfang anzuzeigen.
§12 Verhaltensregeln und Sicherheit
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Solardraisine nur gemäß den nachfolgenden Verhaltensregeln (§12a-§12ff) zu nutzen.
(2) Bei Verstoß gegen die Verhaltensregeln erfolgt eine Abmahnung. Bei weitergehenden Verstößen ist die Überwaldbahn gGmbH bzw. ein berechtigter Vertreter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
(3) Bei erheblichen Verstößen gegen die Verhaltensregeln, insbesondere solche Verstöße durch die das Eigentum der Überwaldbahn gGmbH oder anderer Personen oder die körperliche Unversehrtheit des Personals oder anderer Personen gefährdet wird, ist die Überwaldbahn gGmbH ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.
(4) In den Fällen einer Kündigung nach den Absätzen 2 oder 3 wird dem Kunden der gezahlte Mietpreis nicht erstattet.
(5) Für Schäden infolge der Nichtbefolgung der Verhaltensregeln haftet der Kunde.
§12a Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Während der gesamten Fahrt gilt Anschnallpflicht. Ausnahmen bestehen für die Einzelperson, die bei den Bahnübergängen die Ampelanlage betätigt.
(2) Der Genuss von Drogen ist dem Fahrer vor und während der Fahrt untersagt. Ergänzend hierzu gilt §4 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ebenso kann das Mitfahren auf der Solardraisine nach übermäßigem Alkoholkonsum untersagt werden.
(3) Die Gleis- und Waldstrecke ist sauber zu halten. Aus der Draisine dürfen kein Müll und keine anderen Gegenstände geworfen werden.
(4) Mitgebrachte Gegenstände sind in geschlossenen Taschen oder Jackentaschen zu verstauen.
(5) Rauchen und offenes Feuer ist während der Fahrt untersagt.
(6) Unnötiger Lärm während der Fahrt ist zu vermeiden. Die Hupe der Draisine darf ausschließlich als Warnsignal verwendet werden.
(7) Während der Fahrt darf weder auf die Draisine auf- noch von ihr abgesprungen werden. Das Aussteigen ist erst nach vollständigem Stillstand des Fahrzeugs gestattet. Der Fahrer muss das Fahrzeug immer zuerst verlassen.
(8) Es ist nicht zulässig, nach Antritt der Fahrt weitere Personen zusteigen zu lassen.
(9) Bei Unterbrechung der Fahrt darf die Draisine nicht verlassen und nicht über die Gleise gelaufen werden. Nicht notwendige Pausen auf der Strecke sind nicht gestattet.
§12b Anweisungen des Personals
(1) Den Anweisungen des Personals ist stets Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Hinweise zur Bedienung der Draisine.
(2) Stellt der Kunde nach der Einweisung oder während der Fahrt Fehlfunktionen oder Unregelmäßigkeiten bei der Bedienung des Fahrzeugs fest, ist dies dem Personal unverzüglich zu melden. Zu diesem Zweck muss mindestens eine Person je Draisine während der Fahrt ein funktionstüchtiges, eingeschaltetes Mobiltelefon mit sich führen.
§12c Abstand zu anderen Fahrzeugen
(1) Von vorausfahrenden Fahrzeugen ist unter allen Umständen, auch bei langsamer Fahrt und beim Anhalten, mindestens 100 Meter Sicherheitsabstand zu halten. Bei Annäherung an ein vorausfahrendes Fahrzeug ist die eigene Geschwindigkeit rechtzeitig zu verringern und dabei zu beachten, dass der Bremsweg je nach Örtlichkeit 10-20 Meter betragen kann.
(2) Bei einem durch den Kunden verschuldeten Auffahrunfall hat dieser eine Bergungspauschale von 100 € zu entrichten. Die entstandenen Reparaturkosten werden dem Kunden nach Ermittlung der genauen Kosten in Rechnung gestellt und mit der bereits gezahlten Bergungspauschale verrechnet.
(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Kunden ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass die Bergungskosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ausgefallen sind.
§12d Verhalten in besonderen Situationen
(1) An Kreuzungen darf immer nur mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren werden. Bei ungünstigen Wetterlagen (Laubfall, nasse Schienen, etc.) muss die Annäherung mit besonderer Vorsicht erfolgen.
(2) Der Bremsvorgang ist mit ausreichendem Abstand einzuleiten (Anhalteweg 10-20 Meter).
(3) Vor dem Überqueren einer Kreuzung muss der Verkehr von links und rechts beobachtet und eingeschätzt werden. Die Straße bzw. der Weg muss zügig und ohne anzuhalten überquert werden.
(4) Tunnel sind zügig zu durchfahren.
§12e Besonderheiten bei Bahnübergängen mit Lichtsignalanlage
(1) Zeigt die Ampel am Bahnübergang rot, muss ein Fahrgast aussteigen, den Schalter am Ampelmast betätigen und wieder einsteigen. Wenn die Ampel grün zeigt, muss die Straße zügig unter Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer überquert werden.
(2) Sollte eine Lichtsignalanlage ausgefallen sein, muss sofort über das mitgebrachte Mobiltelefon die Überwaldbahn gGmbH darüber informiert werden.
§12f Bahnübergänge ohne Lichtsignalanlage und ohne Stopp-Schild
An Bahnübergängen ohne Lichtsignalanlage und ohne Stopp-Schild muss in Schrittgeschwindigkeit vorsichtig herangefahren und die Straße/der Waldweg zügig überquert werden, sobald dies gefahrlos möglich ist.
§13 Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Insbesondere ist er dazu verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Überwaldbahn mitzuteilen.
§14 Haftung und Gewährleistung
(1) Die Überwaldbahn gGmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Insbesondere haftet die Überwaldbahn gGmbH nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die die Fahrgäste während der Fahrt mit sich führen, soweit der Verlust bzw. die Beschädigung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Überwaldbahn gGmbH zurückzuführen ist.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung der Überwaldbahn gGmbH für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen.
(3) Ungeachtet des Absatz 1 haftet die Überwaldbahn gGmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Überwaldbahn gGmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Überwaldbahn gGmbH beruhen.
§15 Datenschutz
Die von den Fahrgästen übermittelten personenbezogenen Daten werden für die Abwicklung des Vertrags und eventuelle Folgeverträge gespeichert. Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu werden von der Überwaldbahn beachtet.
Stand 20.03.2023